Gemeinde Burg-Reuland
Ostbelgien

NEWS

Aktuelles in der Gemeinde

Beschwerdeformular

Beschwerdemanagement

Wir sind stets bemüht unsere Aufgaben und Dienstleistungen zu Ihrer Zufriedenheit zu erfüllen.  Sollten Sie dennoch unzufrieden mit unserer Arbeit sein, kontaktieren Sie uns bitte, damit wir unseren Standpunkt erläutern und nach einer Lösung suchen können.  Sie können auch eine schriftliche Beschwerde einreichen.  Nähere Informationen erteilt Ihnen die Beschwerdeauskunft.

Im Dekret vom 21. Februar 2022 des Parlaments der DG zur Festlegung verschiedener Instrumente des Informations- und Beschwerdemanagements in der DG ist festgelegt, wie die Beschwerden der Bürger gegen eine Amtshandlung oder Arbeitsweise einer Behörde/öffentlichen Einrichtung einzureichen sind.

Bedingungen
Jede Person, die ein Interesse vorweisen kann, hat das Recht, kostenfrei eine Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen Arbeitsweisen einer Behörde einzureichen. Sie darf einer anderen rechtsfähigen Person eine Bevollmächtigung zur Vertretung dieses Rechts erteilen.

Eine Beschwerde wird nur als zulässig betrachtet, wenn sie sich auf eine konkrete Amtshandlung oder Arbeitsweise der Behörde bezieht. Beschwerden müssen zudem eine Beschreibung der Angelegenheit beinhalten, die Anlass zur Beschwerde gibt.

Unzulässige Beschwerden
Die Gemeinde kann die Behandlung einer Beschwerde verweigern, wenn die Beschwerde:

  • offensichtlich unbegründet ist;
  • im Wesentlichen identisch ist mit einer bereits korrekt behandelten Beschwerde ist und keine neuen Fakten vorliegen;
  • sich auf Fakten bezieht, die mehr als ein Jahr vor Einreichung der Beschwerde zurückliegen;
  • Beschwerdesteller bestehende organisierte verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren nicht ausgeschöpft haben;
  • Name und Adresse des Beschwerdeführers nicht bekannt sind.

Die Gemeinde verweigert die Behandlung einer Beschwerde, wenn ein organisierter verwaltungsrechtlicher Einspruch oder ein gerichtlicher Einspruch in der Beschwerdeangelegenheit anhängig ist.

Zulässige Beschwerden
Eine Beschwerde ist zulässig, wenn Sie ein persönliches Interesse vorweisen können und die Beschwerde:

  • die konkrete Arbeit und Dienstleistungen der Gemeindedienste betrifft. Eine Beschwerde gegen gesetzliche Vorschriften ist unzulässig;
  • schriftlich verfasst wurde;
  • eine Beschreibung der konkreten Angelegenheit enthält, die Anlass zur Beschwerde gibt und zu dieser Angelegenheit nicht bereits ein verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Einspruch anhängig ist;
  • die Fakten, auf die Beschwerde sich bezieht, nicht mehr als ein jahr vor Einreichung der beschwerde zurückliegen;
  • in deutscher oder französischer Sprache eingereicht wird;
  • Name und Adresse des Beschwerdeführers bekannt sind.

Wie reichen Sie eine Beschwerde ein?
Ihre Beschwerde muss schriftlich eingereicht werden.
Sie können die Beschwerde,

  • per Brief an die Gemeindeverwaltung, Königshofstraße, Thommen, 64  4790 BURG-REULAND z.H.v. Herrn P. SCHÖSSLER einreichen;
  • eine E-Mail an patrick.schossler@burg-reuland.be schreiben;
  • ein Papierformular ausfüllen, welches im Gemeindehaus zur Verfügung gestellt wird.

Beschwerdeformular  (in deutscher Sprache)
Formulaire de plainte  (in französischer Sprache)

Was geschieht mit Ihrer Beschwerde?
Sobald wir Ihre Beschwerde erhalten haben, stellen wir Ihnen unverzüglich eine Empfangsbestätigung aus. Nach einer ersten Prüfung der Beschwerde erhalten Sie spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Beschwerde ein Informationsschreiben, das Ihnen unter anderem Auskunft über die Zulässigkeit der Beschwerde, Ihren Ansprechpartner und den weiteren Bearbeitungsweg der Beschwerde gibt.

Spätestens nach 45 Kalendertagen erhalten Sie das Ergebnis der Untersuchung der Beschwerde.  Wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, kann die Frist, nach schriftlicher Informierung des Beschwerdeführers, auf insgesamt maximal 90 Kalendertage verlängert werden. 

Weitere Informationen und Beschwerdemöglichkeiten
Bei Fragen oder für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die nachstehenden verschiedenen Instanzen:

Kontakt Gemeindeverwaltung:
Patrick SCHÖSSLER

Telefon: 080/42 90 65
E-Mail: patrick.schossler@burg-reuland.be

Beschwerdeauskunft:
Telefon: 0800/98 888  E-Mail: buerger@beschwerde-auskunft.be  Webseite:www.beschwerde-auskunft.be

Ombudsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft:https://www.dg-ombudsdienst.be
Ansprechpartner: Frau Marlene HARDT, Platz des Parlaments, 1  4700 EUPEN  Telefon: 0800/98759, E-Mail:  beschwerde@dg-ombudsfrau.be 
Sollte der Beschwerdeführer unzufrieden mit der Bearbeitung der Beschwerde durch die Gemeinde sein, so können Sie sich im Anschluss an den Ombudsdienst der Deutschsprachigen wenden.  

Rechtsbehelf

Gemäß den koordinierten Gesetzen über den Staatsrat vom 12.01.1973 können natürliche Personen und Rechtspersonen gegen rechtswidrige Amtshandlungen eine Nichtigkeitsklage beim Staatsrat einreichen. Die Ausführung von Amtshandlungen (Rechtsakte und Verordnungen), die gegen die geltenden Rechtsnormen verstoßen, werden vom Staatsrat ausgesetzt oder für nichtig erklärt.

Die unterschriebene Klage muss innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Mitteilung der Entscheidung erfolgen entweder mittels Einschreibebriefes bei der Kanzlei des Staatsrates, rue de la Science 33, 1040 Brüssel oder auf elektronischem Weg (http://eproadmin.raadvst-consetat.be/),  Website: http://www.conseil-etat.be  Die Gegenpartei erhält zur Information eine Abschrift der Klage. Es ist eine Gebühr zu entrichten.

Eine beim Ombudsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingereichte Beschwerde gegen die vorliegende Rechtshandlung führt zur Aussetzung der Klagefrist vor dem Staatsrat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 








Uns kontaktieren

Gemeindeverwaltung Burg-Reuland
Königshofstraße, Thommen, 64
4790 Burg-Reuland
Tel: 080 32 90 14
Fax: 080 32 99 15
Mail: info@burg-reuland.be